RS Vwgh 2013/12/10 2010/05/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (Hinweis E vom 23. Juni 2008, 2007/05/0177, mwN). Ob dem Nachbarn Parteistellung in den bezogenen Bauverfahren zukam, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung der Baubescheide geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Ein Anspruch des Nachbarn auf Gewährung der von ihm beantragten Akteneinsicht bzw. auf Zustellung der Baubewilligungsbescheide setzt voraus, dass ihm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Anträge nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Bei einem Bescheid eines Gemeinderates, der ein Bescheid eines Kollegialorganes ist, ist für die Frage der maßgeblichen Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderates ausschlaggebend (Hinweis E vom 27. Mai 2008, 2007/05/0124, mwN). Für die Beurteilung der Parteistellung des Nachbarn in den Baubewilligungsverfahren betreffend die benachbarten Grundstücke kam es im fortgesetzten Verfahren daher auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den (letzten) Berufungsbescheid an. Es waren dabei im Lichte des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 die erfolgten Teilungen des bei Antragstellung einzigen Grundstückes beachtlich (vgl. zum Wegfall der Parteistellung durch spätere Grundstücksteilung das E vom 8. Mai 2008, 2007/06/0306).Wenn die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (Hinweis E vom 23. Juni 2008, 2007/05/0177, mwN). Ob dem Nachbarn Parteistellung in den bezogenen Bauverfahren zukam, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung der Baubescheide geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Ein Anspruch des Nachbarn auf Gewährung der von ihm beantragten Akteneinsicht bzw. auf Zustellung der Baubewilligungsbescheide setzt voraus, dass ihm zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seine Anträge nach wie vor Parteistellung in den bezughabenden Bauverfahren zukommt. Bei einem Bescheid eines Gemeinderates, der ein Bescheid eines Kollegialorganes ist, ist für die Frage der maßgeblichen Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderates ausschlaggebend (Hinweis E vom 27. Mai 2008, 2007/05/0124, mwN). Für die Beurteilung der Parteistellung des Nachbarn in den Baubewilligungsverfahren betreffend die benachbarten Grundstücke kam es im fortgesetzten Verfahren daher auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den (letzten) Berufungsbescheid an. Es waren dabei im Lichte des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 die erfolgten Teilungen des bei Antragstellung einzigen Grundstückes beachtlich vergleiche zum Wegfall der Parteistellung durch spätere Grundstücksteilung das E vom 8. Mai 2008, 2007/06/0306).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050145.X02

Im RIS seit

27.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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