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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die in § 61 Abs. 5 NÖ GdO 1973 verankerte Bindungswirkung an einen aufhebenden Vorstellungsbescheid bezieht sich auf die tragenden Gründe der Aufhebung (Hinweis E 11. Mai 2010, 2009/05/0052, mwN). Wenn sich nach der Vorstellungserledigung, aber vor der neuerlichen Entscheidung der Gemeinde die Sach- oder die Rechtslage wesentlich ändert, beseitigt dies insofern die Bindungswirkung.Die in Paragraph 61, Absatz 5, NÖ GdO 1973 verankerte Bindungswirkung an einen aufhebenden Vorstellungsbescheid bezieht sich auf die tragenden Gründe der Aufhebung (Hinweis E 11. Mai 2010, 2009/05/0052, mwN). Wenn sich nach der Vorstellungserledigung, aber vor der neuerlichen Entscheidung der Gemeinde die Sach- oder die Rechtslage wesentlich ändert, beseitigt dies insofern die Bindungswirkung.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050145.X01Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014