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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §11 Abs1;Rechtssatz
Eine Antragslegitimation betreffend eine Definitivstellung aus dem Grunde des § 11 Abs. 1 BDG 1979 kommt nur "Beamten" zu, also Personen, die bereits in ein (provisorisches) öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wurden.Eine Antragslegitimation betreffend eine Definitivstellung aus dem Grunde des Paragraph 11, Absatz eins, BDG 1979 kommt nur "Beamten" zu, also Personen, die bereits in ein (provisorisches) öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120199.X02Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014