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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da dem Bf (Vertragslehrer) kein Recht auf Antragstellung auf Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zukommt, hat die Behörde den diesbezüglichen Antrag zu Recht zurückzuweisen (Hinweis E vom 26. Juni 2002, 2002/12/0176). Mangels Parteistellung in einem solchen Verfahren kommt dem Bf auch kein in einem Ernennungsverfahren durchsetzbares subjektives Recht auf Gleichbehandlung mit anderen Bewerbern zu, sodass sein Vorbringen, wonach in gleichartigen Fällen andere Bewerber in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden seien, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120199.X01Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014