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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Es liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn die Behörde im fortgesetzten Ruhestandsversetzungsverfahren dem Beamten nicht all jene Beweisergebnisse vorhält und ihm hiezu Gehör gewährt, derer sie sich im Berufungsverfahren zu bedienen gedachte und auf die sie schließlich ihre Tatsachenannahmen gründete, mögen sich ihre Tatsachenannahmen im Ergebnis auch mit jenen gedeckt haben, die sie schon den vorgängigen Ruhestandsversetzungsverfahren zugrunde gelegt hatte, die jedoch dort als untauglich beanstandet worden waren. Zumal war Gegenstand der vorgängigen Verfahren die Prüfung der Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979, insbesondere des Vorliegens der dauernden Dienstunfähigkeit aus (nunmehr) gesundheitlichen Gründen, die sich augenscheinlich von den nun in Rede stehenden Voraussetzungen nach § 15a Abs. 1 BDG 1979 unterscheiden, weshalb die Behörde auch nicht davon ausgehen durfte, dass der Beamte im Rahmen eines Parteiengehörs (nach § 8 DVG 1984 iVm § 45 Abs. 3 AVG) im Zuge des Ruhestandversetzungsverfahrens nach § 15a BDG 1979 zu den ihm (aus den vorgängigen Verfahren zur seiner Ruhestandversetzung nach § 14 BDG 1979) bereits bekannten Ermittlungsergebnissen keine weiteren (anders lautenden) Einwendungen zum nunmehr maßgeblichen Sachverhalt erheben könnte.Es liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn die Behörde im fortgesetzten Ruhestandsversetzungsverfahren dem Beamten nicht all jene Beweisergebnisse vorhält und ihm hiezu Gehör gewährt, derer sie sich im Berufungsverfahren zu bedienen gedachte und auf die sie schließlich ihre Tatsachenannahmen gründete, mögen sich ihre Tatsachenannahmen im Ergebnis auch mit jenen gedeckt haben, die sie schon den vorgängigen Ruhestandsversetzungsverfahren zugrunde gelegt hatte, die jedoch dort als untauglich beanstandet worden waren. Zumal war Gegenstand der vorgängigen Verfahren die Prüfung der Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG 1979, insbesondere des Vorliegens der dauernden Dienstunfähigkeit aus (nunmehr) gesundheitlichen Gründen, die sich augenscheinlich von den nun in Rede stehenden Voraussetzungen nach Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 unterscheiden, weshalb die Behörde auch nicht davon ausgehen durfte, dass der Beamte im Rahmen eines Parteiengehörs (nach Paragraph 8, DVG 1984 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG) im Zuge des Ruhestandversetzungsverfahrens nach Paragraph 15 a, BDG 1979 zu den ihm (aus den vorgängigen Verfahren zur seiner Ruhestandversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979) bereits bekannten Ermittlungsergebnissen keine weiteren (anders lautenden) Einwendungen zum nunmehr maßgeblichen Sachverhalt erheben könnte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120058.X03Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014