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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §15a Abs1;Rechtssatz
Ebenso, wie ein sonstiges wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des § 38 Abs. 3 erster Halbsatz BDG 1979 nur aufgrund objektiv festgestellter Tatsachen als gegeben angenommen werden kann, ist auch das wichtige dienstliche Interesse im Sinn des § 15a Abs. 1 erster Halbsatz BDG 1979 anhand schlüssig begründeter, auf einem ordnungsgemäßen Beweisverfahren gegründete Sachverhaltsfeststellungen zu objektivieren.Ebenso, wie ein sonstiges wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des Paragraph 38, Absatz 3, erster Halbsatz BDG 1979 nur aufgrund objektiv festgestellter Tatsachen als gegeben angenommen werden kann, ist auch das wichtige dienstliche Interesse im Sinn des Paragraph 15 a, Absatz eins, erster Halbsatz BDG 1979 anhand schlüssig begründeter, auf einem ordnungsgemäßen Beweisverfahren gegründete Sachverhaltsfeststellungen zu objektivieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120058.X02Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014