RS Vwgh 2013/12/11 2013/12/0058

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15a Abs1;
  1. BDG 1979 § 15a gültig von 18.06.2015 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. BDG 1979 § 15a gültig von 30.12.2008 bis 17.06.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 15a gültig von 29.07.2004 bis 29.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BDG 1979 § 15a gültig von 01.09.2001 bis 28.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  5. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  6. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0217 E 3. Juli 2008 VwSlg 17494 A/2008 RS 2

Stammrechtssatz

Es trifft im Hinblick auf den Wortlaut des § 15a Abs. 1 BDG 1979 vor dem Hintergrund der Materialien zum Pensionsreformgesetz 2001 zu, dass das wichtige dienstliche Interesse im Sinn des § 15a Abs. 1 BDG 1979 von solchem Gewicht sein muss, dass es eine Versetzung bzw. eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, sodass ein dienstliches Interesse von geringerem Gewicht nicht zu einer amtswegigen Versetzung in den Ruhestand hinreicht. Überdies gilt, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt.Es trifft im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 vor dem Hintergrund der Materialien zum Pensionsreformgesetz 2001 zu, dass das wichtige dienstliche Interesse im Sinn des Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 von solchem Gewicht sein muss, dass es eine Versetzung bzw. eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, sodass ein dienstliches Interesse von geringerem Gewicht nicht zu einer amtswegigen Versetzung in den Ruhestand hinreicht. Überdies gilt, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120058.X01

Im RIS seit

27.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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