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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §15a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/12/0217 E 3. Juli 2008 VwSlg 17494 A/2008 RS 2Stammrechtssatz
Es trifft im Hinblick auf den Wortlaut des § 15a Abs. 1 BDG 1979 vor dem Hintergrund der Materialien zum Pensionsreformgesetz 2001 zu, dass das wichtige dienstliche Interesse im Sinn des § 15a Abs. 1 BDG 1979 von solchem Gewicht sein muss, dass es eine Versetzung bzw. eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, sodass ein dienstliches Interesse von geringerem Gewicht nicht zu einer amtswegigen Versetzung in den Ruhestand hinreicht. Überdies gilt, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt.Es trifft im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 vor dem Hintergrund der Materialien zum Pensionsreformgesetz 2001 zu, dass das wichtige dienstliche Interesse im Sinn des Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG 1979 von solchem Gewicht sein muss, dass es eine Versetzung bzw. eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, sodass ein dienstliches Interesse von geringerem Gewicht nicht zu einer amtswegigen Versetzung in den Ruhestand hinreicht. Überdies gilt, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120058.X01Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014