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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §80 Abs7;Rechtssatz
Bei dem im Bescheid als Rechtsgrundlage der gleichfalls verfügten Gewährung einer Räumungsfrist von sechs Monaten herangezogenen § 80 Abs. 7 BDG 1979 handelt es sich nicht um eine dem § 80 Abs. 9 BDG 1979 "vergleichbare gesetzliche Bestimmung" im Verständnis des § 24a Abs. 4 erster Satz GehG 1956. Wie die Gesetzesmaterialien (RV 1764 BlgNr 20. GP, 82) zur Einfügung der diesbezüglichen Wortfolge in den § 24a Abs. 4 GehG 1956 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999 zeigen, sind unter "vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen" Ermächtigungen zur Begründung von Gestattungsverhältnissen in dienstrechtlichen Normen für Beamte, auf die das BDG 1979 und damit auch § 80 Abs. 9 leg. cit. nicht anwendbar sind, wie insbesondere § 70a Abs. 5 des (nunmehrigen) Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, gemeint.Bei dem im Bescheid als Rechtsgrundlage der gleichfalls verfügten Gewährung einer Räumungsfrist von sechs Monaten herangezogenen Paragraph 80, Absatz 7, BDG 1979 handelt es sich nicht um eine dem Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 "vergleichbare gesetzliche Bestimmung" im Verständnis des Paragraph 24 a, Absatz 4, erster Satz GehG 1956. Wie die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1764 BlgNr 20. GP, 82) zur Einfügung der diesbezüglichen Wortfolge in den Paragraph 24 a, Absatz 4, GehG 1956 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, zeigen, sind unter "vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen" Ermächtigungen zur Begründung von Gestattungsverhältnissen in dienstrechtlichen Normen für Beamte, auf die das BDG 1979 und damit auch Paragraph 80, Absatz 9, leg. cit. nicht anwendbar sind, wie insbesondere Paragraph 70 a, Absatz 5, des (nunmehrigen) Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gemeint.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120016.X03Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014