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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §8 Abs2;Rechtssatz
Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS im Sinn des § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Außerdem hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) grundsätzlich an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte oder - gegebenenfalls - welche die Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen, wie zB bildgebende Verfahren oder invasive Maßnahmen, zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind, es sei denn, die Partei stimmt der sofortigen Zuweisung an einen Facharzt nachweislich zu (oder es bestehen bereits konkrete, objektivierte Anhaltspunkte dafür, welchem medizinischen Fachbereich das Krankheitsbild zuzuordnen ist - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0059; die Zuweisung an die "Gesundheitsstraße" der Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung medizinischer Begutachtung iSd § 351b ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten). Die Partei ist in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/08/0271, VwSlg 16475 A/2004, und vom 16. März 2011, Zl. 2009/08/0127).Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Außerdem hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) grundsätzlich an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte oder - gegebenenfalls - welche die Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen, wie zB bildgebende Verfahren oder invasive Maßnahmen, zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind, es sei denn, die Partei stimmt der sofortigen Zuweisung an einen Facharzt nachweislich zu (oder es bestehen bereits konkrete, objektivierte Anhaltspunkte dafür, welchem medizinischen Fachbereich das Krankheitsbild zuzuordnen ist - vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0059; die Zuweisung an die "Gesundheitsstraße" der Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung medizinischer Begutachtung iSd Paragraph 351 b, ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten). Die Partei ist in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/08/0271, VwSlg 16475 A/2004, und vom 16. März 2011, Zl. 2009/08/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080228.X02Im RIS seit
30.01.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017