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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/08/0233Rechtssatz
Bei Wegfall der Rechnungslegungspflicht (vgl. § 5 Abs. 1 EStG 1988) kann, sofern nicht die Fortführungsoption nach § 5 Abs. 2 EStG 1988 beansprucht wird, das Wirtschaftsjahr nur mehr ein Regelwirtschaftsjahr, also ein sich mit dem Kalenderjahr deckendes Wirtschaftsjahr sein; es kommt somit zu einem Wechsel der Gewinnermittlung vom früher abweichenden Wirtschaftsjahr zum Kalenderjahr (vgl. Doralt/Toifl, EStG14 § 2 Tz 191).Bei Wegfall der Rechnungslegungspflicht vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, EStG 1988) kann, sofern nicht die Fortführungsoption nach Paragraph 5, Absatz 2, EStG 1988 beansprucht wird, das Wirtschaftsjahr nur mehr ein Regelwirtschaftsjahr, also ein sich mit dem Kalenderjahr deckendes Wirtschaftsjahr sein; es kommt somit zu einem Wechsel der Gewinnermittlung vom früher abweichenden Wirtschaftsjahr zum Kalenderjahr vergleiche Doralt/Toifl, EStG14 Paragraph 2, Tz 191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080200.X01Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017