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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4;Rechtssatz
Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, also Wirtschaftsgüter, die zum Teil betrieblich und zum Teil privat genutzt werden, sind, wenn es sich - wie hier - um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, entweder zur Gänze dem Betriebsvermögen oder zur Gänze dem Privatvermögen zuzuordnen; es ist dabei auf die überwiegende Nutzung abzustellen. Nur dann, wenn kein Überwiegen einer betrieblichen oder privaten Nutzung feststellbar ist, hat der Steuerpflichtige die Wahl der Zuordnung (vgl. Jakom/Marschner, EStG, 2013, § 4 Rz 162). Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt -wobei die Zuordnung grundsätzlich mit der Führung eines Fahrtenbuches zu erfolgen hat (vgl. näher Marschner, aaO, Rz 173 "Personenkraftwagen") - befindet sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen. Als Betriebsausgaben sind nur die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig. Der Ansatz von Kilometergeld ist in diesem Fall unzulässig. Auch bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen (also überwiegend privat genutzten) Fahrzeuges sind grundsätzlich die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Nach der Verwaltungspraxis bestehen aber keine Bedenken, bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Jahr das amtliche Kilometergeld anstelle der tatsächlichen Kosten anzusetzen (vgl. Jakom/Lenneis, EStG, 2013, § 4, Rz 330 "Kfz-Aufwendungen"). Die Benützung eines Fahrrades für die Zurücklegung beruflich veranlasster Fahrtstrecken ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie die Benützung eines Kraftfahrzeuges. Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nicht (vgl. Lenneis, aaO, "Fahrrad").Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, also Wirtschaftsgüter, die zum Teil betrieblich und zum Teil privat genutzt werden, sind, wenn es sich - wie hier - um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, entweder zur Gänze dem Betriebsvermögen oder zur Gänze dem Privatvermögen zuzuordnen; es ist dabei auf die überwiegende Nutzung abzustellen. Nur dann, wenn kein Überwiegen einer betrieblichen oder privaten Nutzung feststellbar ist, hat der Steuerpflichtige die Wahl der Zuordnung vergleiche Jakom/Marschner, EStG, 2013, Paragraph 4, Rz 162). Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt -wobei die Zuordnung grundsätzlich mit der Führung eines Fahrtenbuches zu erfolgen hat vergleiche näher Marschner, aaO, Rz 173 "Personenkraftwagen") - befindet sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen. Als Betriebsausgaben sind nur die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig. Der Ansatz von Kilometergeld ist in diesem Fall unzulässig. Auch bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen (also überwiegend privat genutzten) Fahrzeuges sind grundsätzlich die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Nach der Verwaltungspraxis bestehen aber keine Bedenken, bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Jahr das amtliche Kilometergeld anstelle der tatsächlichen Kosten anzusetzen vergleiche Jakom/Lenneis, EStG, 2013, Paragraph 4,, Rz 330 "Kfz-Aufwendungen"). Die Benützung eines Fahrrades für die Zurücklegung beruflich veranlasster Fahrtstrecken ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie die Benützung eines Kraftfahrzeuges. Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nicht vergleiche Lenneis, aaO, "Fahrrad").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080030.X02Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017