RS Vwgh 2013/12/11 2012/12/0165

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §45a Abs1;
B-GlBG 1993 §13;
  1. BDG 1979 § 45a heute
  2. BDG 1979 § 45a gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 45a gültig von 01.01.2023 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 45a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Rechtssatz

Die von der Behörde festgestellte Praxis eines Abteilungsleiters, Mitarbeitergespräche nur bei Bedarf zu führen, ist gesetzwidrig, weil sie gegen § 45a Abs. 1 BDG 1979 verstößt. Da die Behörde jedoch festgestellt hat, dass es sich bei dieser gesetzwidrigen Vorgangsweise um eine generell gegenüber Mitarbeitern der genannten Abteilung gepflogenen Praxis handelte, kann darin eine Diskriminierung des Beamten nicht erblickt werden.Die von der Behörde festgestellte Praxis eines Abteilungsleiters, Mitarbeitergespräche nur bei Bedarf zu führen, ist gesetzwidrig, weil sie gegen Paragraph 45 a, Absatz eins, BDG 1979 verstößt. Da die Behörde jedoch festgestellt hat, dass es sich bei dieser gesetzwidrigen Vorgangsweise um eine generell gegenüber Mitarbeitern der genannten Abteilung gepflogenen Praxis handelte, kann darin eine Diskriminierung des Beamten nicht erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120165.X06

Im RIS seit

27.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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