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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §45a Abs1;Rechtssatz
Die von der Behörde festgestellte Praxis eines Abteilungsleiters, Mitarbeitergespräche nur bei Bedarf zu führen, ist gesetzwidrig, weil sie gegen § 45a Abs. 1 BDG 1979 verstößt. Da die Behörde jedoch festgestellt hat, dass es sich bei dieser gesetzwidrigen Vorgangsweise um eine generell gegenüber Mitarbeitern der genannten Abteilung gepflogenen Praxis handelte, kann darin eine Diskriminierung des Beamten nicht erblickt werden.Die von der Behörde festgestellte Praxis eines Abteilungsleiters, Mitarbeitergespräche nur bei Bedarf zu führen, ist gesetzwidrig, weil sie gegen Paragraph 45 a, Absatz eins, BDG 1979 verstößt. Da die Behörde jedoch festgestellt hat, dass es sich bei dieser gesetzwidrigen Vorgangsweise um eine generell gegenüber Mitarbeitern der genannten Abteilung gepflogenen Praxis handelte, kann darin eine Diskriminierung des Beamten nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120165.X06Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014