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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Bei der Frage der Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 GehG 1956 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde. Der Beamte kann die Zuerkennung einer solchen beantragen und die Erlassung eines Bescheides betreffend diese Ermessensentscheidung beantragen (Hinweis E vom 28. Jänner 2004, 2001/12/0241, und E vom 2. Mai 2001, Zl. 96/12/0062). In seinem Erkenntnis vom 12. Mai 2010, 2009/12/0151, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass allfällige Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes (nach dem Alter) in bescheidförmig zu entscheidenden Verfahren, in denen der Betroffene Parteistellung hat, primär mit Rechtsmittel gegen solche Bescheide geltend zu machen sind. Dem Beamten kommt im Verfahren zur Zuerkennung seiner Belohnung Parteistellung und damit ein Antragsrecht sowie das Recht, eine Ermessensentscheidung mittels Bescheides zu begehren, zu. In einem Verfahren über einen solchen Antrag hätte er auch eine Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung nach dem Alter geltend zu machen. Unterlässt er dies, kann er nicht - statt eine bescheidförmige Entscheidung über die Belohnung selbst zu beantragen - Ansprüche nach dem B-GlBG 1993 wegen Diskriminierung stellen.Bei der Frage der Zuerkennung einer Belohnung nach Paragraph 19, GehG 1956 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde. Der Beamte kann die Zuerkennung einer solchen beantragen und die Erlassung eines Bescheides betreffend diese Ermessensentscheidung beantragen (Hinweis E vom 28. Jänner 2004, 2001/12/0241, und E vom 2. Mai 2001, Zl. 96/12/0062). In seinem Erkenntnis vom 12. Mai 2010, 2009/12/0151, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass allfällige Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes (nach dem Alter) in bescheidförmig zu entscheidenden Verfahren, in denen der Betroffene Parteistellung hat, primär mit Rechtsmittel gegen solche Bescheide geltend zu machen sind. Dem Beamten kommt im Verfahren zur Zuerkennung seiner Belohnung Parteistellung und damit ein Antragsrecht sowie das Recht, eine Ermessensentscheidung mittels Bescheides zu begehren, zu. In einem Verfahren über einen solchen Antrag hätte er auch eine Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung nach dem Alter geltend zu machen. Unterlässt er dies, kann er nicht - statt eine bescheidförmige Entscheidung über die Belohnung selbst zu beantragen - Ansprüche nach dem B-GlBG 1993 wegen Diskriminierung stellen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120165.X05Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014