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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Es ist durchaus nicht schlichtweg unzulässig, wenn die in einem Verfahren zur Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit zuständige Behörde auch ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs bestimmte Arten eigenständiger Erwägungen in die Bescheidbegründung aufnimmt, wobei auch die Inanspruchnahme der Hilfestellung anderer Ressorts nicht per se eine Rechtswidrigkeit solcher Erwägungen zur Folge hätte. Diese Aussage gilt für behördliche Ausführungen zu einem eingeholten Amtssachverständigengutachten freilich nur insoweit, als sie sich auf die Widerlegung des Einwandes der Partei, das Sachverständigengutachten sei unvollständig bzw. unschlüssig, oder aber auf Fragen der Beweiswürdigung zwischen einander widersprechenden Gutachten beschränken. Werden aber - wie hier - an sich klärungsbedürftige Fragen im Zusammenhang mit den dem Gutachten zugrunde liegenden Tatsachenannahmen oder den vom Sachverständigen gezogenen fachlichen Schlüssen aufgeworfen, so ist es jedenfalls unzulässig, dass die entscheidende Behörde fachliche Gutachtensergänzungen eigenständig bzw. mit Hilfe einer anderen Behörde ohne förmliche Ergänzung des amtlichen Sachverständigengutachtens vornimmt. Soweit es sich um die Vornahme für die Gutachtenserstattung wesentlicher tatsächlicher Feststellungen handelt, für die keine spezifische Fachkunde erforderlich ist, mag die entscheidende Behörde zwar befugt sein, diese nach entsprechenden Ermittlungen auch selbst zu treffen; keinesfalls dürfte sie es aber verabsäumen, der Partei Gehör zu den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen zu gewähren.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120123.X01Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014