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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Geht aus den Verwaltungsakten eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht hervor, ist die Behörde grundsätzlich verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluss ableiten lässt, ein erstinstanzlicher Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2012, Zl. 2009/08/0209).Geht aus den Verwaltungsakten eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht hervor, ist die Behörde grundsätzlich verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluss ableiten lässt, ein erstinstanzlicher Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. August 2012, Zl. 2009/08/0209).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080314.X01Im RIS seit
23.01.2014Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014