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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25a Abs7;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf der nach § 25a Abs 7 BUAG Haftungspflichtige so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Zuschlagsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Zuschlagsforderung geschlossen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl 2005/08/0068).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf der nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG Haftungspflichtige so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Zuschlagsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Zuschlagsforderung geschlossen werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl 2005/08/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080304.X02Im RIS seit
02.02.2014Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014