RS Vwgh 2013/12/11 2012/08/0304

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2013
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25a Abs7;
  1. BUAG § 25a heute
  2. BUAG § 25a gültig ab 02.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  3. BUAG § 25a gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  4. BUAG § 25a gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. BUAG § 25a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  6. BUAG § 25a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. BUAG § 25a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf der nach § 25a Abs 7 BUAG Haftungspflichtige so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Zuschlagsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Zuschlagsforderung geschlossen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl 2005/08/0068).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf der nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG Haftungspflichtige so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Zuschlagsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Zuschlagsforderung geschlossen werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl 2005/08/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080304.X02

Im RIS seit

02.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten