TE Vwgh Beschluss 1993/2/25 93/18/0077

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §5;
FrPolG 1954 §5a;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des N in F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 1. April 1992, Zl. Frb-4250/91, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 2. September 1988 ein bis zum 31. Dezember 1993 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0146, als unbegründet abgewiesen.

2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 17. Mai 1991, zugestellt am 22. Mai 1991, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft verhängt. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2.2. Mit Bescheid vom 28. Mai 1991 wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg die Beschwerde gegen die am 22. Mai 1991 erfolgte Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab.

2.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, wurde mit hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/18/0422, als unbegründet abgewiesen.

3.1. Mit Bescheid vom 1. April 1992 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (die belangte Behörde) der vom Beschwerdeführer gegen den unter Punkt 2.1. genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 17. Mai 1991 erhobenen Berufung keine Folge.

3.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 17. Februar 1993, B 745/92, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

4. Die Beschwerde ist unzulässig. Auf Grund der an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Beschwerde gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz hatte dieser die Rechtmäßigkeit der Anhaltung zu prüfen. Die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates, der die gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz erhobene Beschwerde abgewiesen hat, wirkte als neuer Titelbescheid, der den Schubhaftbescheid notwendig gegenstandslos werden ließ (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1992, G 346/91, 5/92 und 6/92).

Da somit der Schubhaftbescheid im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde den Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht (mehr) verletzen konnte, war die dagegen gerichtete Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180077.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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