RS Vwgh 2013/12/11 2012/08/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2013
beobachten
merken

Index

23/01 Insolvenzordnung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §37;
IO §156 Abs4;
IO §197;
  1. IO § 156 heute
  2. IO § 156 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 156 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993
  4. IO § 156 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 197 heute
  2. IO § 197 gültig ab 17.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 197 gültig von 01.07.2010 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 197 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  5. IO § 197 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993

Rechtssatz

Der Sozialversicherungsanstalt stünde gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zu, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor. Dies ist bei der Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem die rückständigen Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zu berücksichtigen, weil die Erlassung eines solchen Bescheides - anders als die Erlassung eines Feststellungsbescheides, etwa über die Höhe der monatlichen Beiträge - zum Eintreibungsverfahren gehört (vgl. - bezogen auf die Ausfertigung eines Rückstandsausweises und den auf Grund der dagegen erhobenen Einwendungen ergangenen Bescheid - auch das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011).Der Sozialversicherungsanstalt stünde gemäß Paragraph 197, IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zu, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des Paragraph 156, Absatz 4, IO vor. Dies ist bei der Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem die rückständigen Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zu berücksichtigen, weil die Erlassung eines solchen Bescheides - anders als die Erlassung eines Feststellungsbescheides, etwa über die Höhe der monatlichen Beiträge - zum Eintreibungsverfahren gehört vergleiche - bezogen auf die Ausfertigung eines Rückstandsausweises und den auf Grund der dagegen erhobenen Einwendungen ergangenen Bescheid - auch das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080288.X02

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten