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23/01 InsolvenzordnungNorm
GSVG 1978 §37;Rechtssatz
Der Sozialversicherungsanstalt stünde gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zu, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor. Dies ist bei der Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem die rückständigen Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zu berücksichtigen, weil die Erlassung eines solchen Bescheides - anders als die Erlassung eines Feststellungsbescheides, etwa über die Höhe der monatlichen Beiträge - zum Eintreibungsverfahren gehört (vgl. - bezogen auf die Ausfertigung eines Rückstandsausweises und den auf Grund der dagegen erhobenen Einwendungen ergangenen Bescheid - auch das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011).Der Sozialversicherungsanstalt stünde gemäß Paragraph 197, IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zu, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des Paragraph 156, Absatz 4, IO vor. Dies ist bei der Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem die rückständigen Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zu berücksichtigen, weil die Erlassung eines solchen Bescheides - anders als die Erlassung eines Feststellungsbescheides, etwa über die Höhe der monatlichen Beiträge - zum Eintreibungsverfahren gehört vergleiche - bezogen auf die Ausfertigung eines Rückstandsausweises und den auf Grund der dagegen erhobenen Einwendungen ergangenen Bescheid - auch das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080288.X02Im RIS seit
30.01.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017