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23/01 InsolvenzordnungNorm
EStG 1988 §22;Rechtssatz
Nach § 46 Abs. 1 Z 2 IO sind Masseforderungen u.a. alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Daraus ist umgekehrt abzuleiten, dass Beitrags- (und Abgaben-)Forderungen, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird, Insolvenzforderungen sind. Der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" ist bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zum diese auslösenden "Sachverhalt" im Sinn des § 46 Abs. 1 Z 2 IO. Insofern schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom 14. Dezember 2011, 3 Ob 215/11f, vertretenen Rechtsansicht an. Die im hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2008/08/0259, zum Ausdruck gebrachte gegenteilige Position hat demgegenüber eine spezielle Konstellation betroffen, in der der Versicherte zunächst gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen war und sich erst im Nachhinein herausstellte, dass die dafür maßgebliche Höhe der Einkünfte geringfügig überschritten worden war.Nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO sind Masseforderungen u.a. alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Daraus ist umgekehrt abzuleiten, dass Beitrags- (und Abgaben-)Forderungen, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird, Insolvenzforderungen sind. Der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" ist bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zum diese auslösenden "Sachverhalt" im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO. Insofern schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom 14. Dezember 2011, 3 Ob 215/11f, vertretenen Rechtsansicht an. Die im hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2008/08/0259, zum Ausdruck gebrachte gegenteilige Position hat demgegenüber eine spezielle Konstellation betroffen, in der der Versicherte zunächst gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen war und sich erst im Nachhinein herausstellte, dass die dafür maßgebliche Höhe der Einkünfte geringfügig überschritten worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080288.X01Im RIS seit
30.01.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017