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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Feststellung der Beiträge führt, wirkt grundsätzlich auch hinsichtlich der Frist für die - in der Regel nicht gesondert erfolgende - Feststellung der Verzugszinsen verjährungsunterbrechend, dienen doch Maßnahmen zum Zweck der Feststellung der Beiträge mittelbar auch der Feststellung der allenfalls anfallenden Verzugszinsen (vgl. § 83 ASVG).Eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Feststellung der Beiträge führt, wirkt grundsätzlich auch hinsichtlich der Frist für die - in der Regel nicht gesondert erfolgende - Feststellung der Verzugszinsen verjährungsunterbrechend, dienen doch Maßnahmen zum Zweck der Feststellung der Beiträge mittelbar auch der Feststellung der allenfalls anfallenden Verzugszinsen vergleiche Paragraph 83, ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080287.X04Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017