RS Vwgh 2013/12/11 2012/08/0287

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;
ASVG §83;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 83 heute
  2. ASVG § 83 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981

Rechtssatz

Eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Feststellung der Beiträge führt, wirkt grundsätzlich auch hinsichtlich der Frist für die - in der Regel nicht gesondert erfolgende - Feststellung der Verzugszinsen verjährungsunterbrechend, dienen doch Maßnahmen zum Zweck der Feststellung der Beiträge mittelbar auch der Feststellung der allenfalls anfallenden Verzugszinsen (vgl. § 83 ASVG).Eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Feststellung der Beiträge führt, wirkt grundsätzlich auch hinsichtlich der Frist für die - in der Regel nicht gesondert erfolgende - Feststellung der Verzugszinsen verjährungsunterbrechend, dienen doch Maßnahmen zum Zweck der Feststellung der Beiträge mittelbar auch der Feststellung der allenfalls anfallenden Verzugszinsen vergleiche Paragraph 83, ASVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080287.X04

Im RIS seit

27.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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