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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/08/0036 E 25. Juni 2013 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich aber in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort (vgl. in diesem Sinn dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0099, VwSlg 16524 A/2004, mwN). Der Versicherungsträger kann sein Feststellungsrecht auch ausüben, indem er - mit der gleichen verjährungsunterbrechenden Wirkung - sogleich ein Verfahren zur Erlassung eines Leistungsbescheides einleitet.Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich aber in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort vergleiche in diesem Sinn dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0099, VwSlg 16524 A/2004, mwN). Der Versicherungsträger kann sein Feststellungsrecht auch ausüben, indem er - mit der gleichen verjährungsunterbrechenden Wirkung - sogleich ein Verfahren zur Erlassung eines Leistungsbescheides einleitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080287.X03Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017