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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Entsprechend dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 ASVG, nach dem nur dann eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Versicherungsträgers, wie zB schriftliche Ersuchen an den Beitragsschuldner um Bekanntgabe beitragspflichtigen Entgelts von Dienstnehmern oder die Übersendung von Kontoauszügen über Beitragsrückstände durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG zu werten.Entsprechend dem Regelungszweck des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG, nach dem nur dann eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Versicherungsträgers, wie zB schriftliche Ersuchen an den Beitragsschuldner um Bekanntgabe beitragspflichtigen Entgelts von Dienstnehmern oder die Übersendung von Kontoauszügen über Beitragsrückstände durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080287.X02Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017