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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §268;Rechtssatz
Für die Arbeitslose ist nach einem Beschluss des Bezirksgerichts eine bestimmte Person als einstweilige Sachwalterin für (unter anderem) die "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern" bestellt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt waren Zustellungen an die Arbeitslose persönlich unwirksam (vgl das hg Erkenntnis vom 18. März 2013, Zl 2011/05/0084).Für die Arbeitslose ist nach einem Beschluss des Bezirksgerichts eine bestimmte Person als einstweilige Sachwalterin für (unter anderem) die "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern" bestellt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt waren Zustellungen an die Arbeitslose persönlich unwirksam vergleiche das hg Erkenntnis vom 18. März 2013, Zl 2011/05/0084).
Schlagworte
SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080221.X02Im RIS seit
02.02.2014Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014