RS Vwgh 2013/12/11 2012/08/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2013
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §10 Abs3 idF 1997/I/046;
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

In den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag sind alle bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulagen mit Entgeltcharakter einzubeziehen. Eine abweichende Regelung durch Kollektivvertrag ist nur bezüglich der Berechnungsart zulässig, nicht aber bezüglich der Berechnungsgrundlage (vgl. RIS-Justiz RS0051222).In den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag sind alle bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulagen mit Entgeltcharakter einzubeziehen. Eine abweichende Regelung durch Kollektivvertrag ist nur bezüglich der Berechnungsart zulässig, nicht aber bezüglich der Berechnungsgrundlage vergleiche RIS-Justiz RS0051222).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080217.X01

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten