RS Vwgh 2013/12/11 2012/04/0133

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §312 Abs4;
BVergG 2006 §312;
BVergG 2006 §331 Abs4;
BVergG 2006 §341 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0134

Rechtssatz

§ 312 BVergG 2006 enthält nach den Gesetzesmaterialien (1171 BlgNR XXII. GP, S. 133) eine abschließende Regelung der materiellen Kompetenzen des Bundesvergabeamtes, sodass dieses insbesondere nicht zuständig ist, andere als die in § 312 BVergG 2006 vorgesehenen Feststellungsbescheide zu erlassen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. September 2012, 2008/04/0045, und vom 14. März 2012, 2008/04/0228). Für den Fall der Erklärung des Widerrufs des Vergabeverfahrens während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens bedeutet dies Folgendes: Für diesen Fall normiert § 312 Abs. 4 BVergG 2006 die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes abschließend. Ein Antrag auf Feststellung der in den vorangegangenen Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten eines Vergabeverfahrens ist nach Erklärung des Widerrufs dieses Vergabeverfahrens in § 312 BVergG 2006 nicht vorgesehen. Ausgehend von der abschließenden Regelung der Feststellungskompetenzen des Bundesvergabeamtes in § 312 BVergG 2006 kann eine solche Feststellungskompetenz auch nicht aus § 331 Abs. 4 BVergG 2006 abgeleitet werden. Daher kann die Feststellung der im ursprünglichen Nachprüfungsantrag geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht begehrt werden. Dennoch entsteht dadurch keine Rechtsschutzlücke, weil § 341 Abs. 3 BVergG 2006 die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage nach Erklärung des Widerrufs nicht von einer Feststellung der zuständigen Vergabekontrollbehörde abhängig macht. Auch wenn der Widerruf - für sich genommen - rechtmäßig ist, aber durch einen Verstoß gegen die maßgeblichen vergaberechtlichen Vorschriften verursacht wurde, kann somit unmittelbar eine Schadenersatzklage erhoben werden. Die Feststellung einer (behaupteten) Rechtswidrigkeit eines den Widerruf verursachenden Verhaltens des Auftraggebers ist daher nicht erforderlich, um Ersatzansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen zu können.Paragraph 312, BVergG 2006 enthält nach den Gesetzesmaterialien (1171 BlgNR römisch 22 . GP, Sitzung 133) eine abschließende Regelung der materiellen Kompetenzen des Bundesvergabeamtes, sodass dieses insbesondere nicht zuständig ist, andere als die in Paragraph 312, BVergG 2006 vorgesehenen Feststellungsbescheide zu erlassen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. September 2012, 2008/04/0045, und vom 14. März 2012, 2008/04/0228). Für den Fall der Erklärung des Widerrufs des Vergabeverfahrens während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens bedeutet dies Folgendes: Für diesen Fall normiert Paragraph 312, Absatz 4, BVergG 2006 die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes abschließend. Ein Antrag auf Feststellung der in den vorangegangenen Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten eines Vergabeverfahrens ist nach Erklärung des Widerrufs dieses Vergabeverfahrens in Paragraph 312, BVergG 2006 nicht vorgesehen. Ausgehend von der abschließenden Regelung der Feststellungskompetenzen des Bundesvergabeamtes in Paragraph 312, BVergG 2006 kann eine solche Feststellungskompetenz auch nicht aus Paragraph 331, Absatz 4, BVergG 2006 abgeleitet werden. Daher kann die Feststellung der im ursprünglichen Nachprüfungsantrag geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht begehrt werden. Dennoch entsteht dadurch keine Rechtsschutzlücke, weil Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2006 die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage nach Erklärung des Widerrufs nicht von einer Feststellung der zuständigen Vergabekontrollbehörde abhängig macht. Auch wenn der Widerruf - für sich genommen - rechtmäßig ist, aber durch einen Verstoß gegen die maßgeblichen vergaberechtlichen Vorschriften verursacht wurde, kann somit unmittelbar eine Schadenersatzklage erhoben werden. Die Feststellung einer (behaupteten) Rechtswidrigkeit eines den Widerruf verursachenden Verhaltens des Auftraggebers ist daher nicht erforderlich, um Ersatzansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen zu können.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040133.X02

Im RIS seit

21.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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