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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §312 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0134Rechtssatz
§ 312 BVergG 2006 enthält nach den Gesetzesmaterialien (1171 BlgNR XXII. GP, S. 133) eine abschließende Regelung der materiellen Kompetenzen des Bundesvergabeamtes, sodass dieses insbesondere nicht zuständig ist, andere als die in § 312 BVergG 2006 vorgesehenen Feststellungsbescheide zu erlassen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. September 2012, 2008/04/0045, und vom 14. März 2012, 2008/04/0228). Für den Fall der Erklärung des Widerrufs des Vergabeverfahrens während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens bedeutet dies Folgendes: Für diesen Fall normiert § 312 Abs. 4 BVergG 2006 die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes abschließend. Ein Antrag auf Feststellung der in den vorangegangenen Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten eines Vergabeverfahrens ist nach Erklärung des Widerrufs dieses Vergabeverfahrens in § 312 BVergG 2006 nicht vorgesehen. Ausgehend von der abschließenden Regelung der Feststellungskompetenzen des Bundesvergabeamtes in § 312 BVergG 2006 kann eine solche Feststellungskompetenz auch nicht aus § 331 Abs. 4 BVergG 2006 abgeleitet werden. Daher kann die Feststellung der im ursprünglichen Nachprüfungsantrag geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht begehrt werden. Dennoch entsteht dadurch keine Rechtsschutzlücke, weil § 341 Abs. 3 BVergG 2006 die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage nach Erklärung des Widerrufs nicht von einer Feststellung der zuständigen Vergabekontrollbehörde abhängig macht. Auch wenn der Widerruf - für sich genommen - rechtmäßig ist, aber durch einen Verstoß gegen die maßgeblichen vergaberechtlichen Vorschriften verursacht wurde, kann somit unmittelbar eine Schadenersatzklage erhoben werden. Die Feststellung einer (behaupteten) Rechtswidrigkeit eines den Widerruf verursachenden Verhaltens des Auftraggebers ist daher nicht erforderlich, um Ersatzansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen zu können.Paragraph 312, BVergG 2006 enthält nach den Gesetzesmaterialien (1171 BlgNR römisch 22 . GP, Sitzung 133) eine abschließende Regelung der materiellen Kompetenzen des Bundesvergabeamtes, sodass dieses insbesondere nicht zuständig ist, andere als die in Paragraph 312, BVergG 2006 vorgesehenen Feststellungsbescheide zu erlassen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. September 2012, 2008/04/0045, und vom 14. März 2012, 2008/04/0228). Für den Fall der Erklärung des Widerrufs des Vergabeverfahrens während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens bedeutet dies Folgendes: Für diesen Fall normiert Paragraph 312, Absatz 4, BVergG 2006 die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes abschließend. Ein Antrag auf Feststellung der in den vorangegangenen Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten eines Vergabeverfahrens ist nach Erklärung des Widerrufs dieses Vergabeverfahrens in Paragraph 312, BVergG 2006 nicht vorgesehen. Ausgehend von der abschließenden Regelung der Feststellungskompetenzen des Bundesvergabeamtes in Paragraph 312, BVergG 2006 kann eine solche Feststellungskompetenz auch nicht aus Paragraph 331, Absatz 4, BVergG 2006 abgeleitet werden. Daher kann die Feststellung der im ursprünglichen Nachprüfungsantrag geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht begehrt werden. Dennoch entsteht dadurch keine Rechtsschutzlücke, weil Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2006 die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage nach Erklärung des Widerrufs nicht von einer Feststellung der zuständigen Vergabekontrollbehörde abhängig macht. Auch wenn der Widerruf - für sich genommen - rechtmäßig ist, aber durch einen Verstoß gegen die maßgeblichen vergaberechtlichen Vorschriften verursacht wurde, kann somit unmittelbar eine Schadenersatzklage erhoben werden. Die Feststellung einer (behaupteten) Rechtswidrigkeit eines den Widerruf verursachenden Verhaltens des Auftraggebers ist daher nicht erforderlich, um Ersatzansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen zu können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040133.X02Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017