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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2002 §175 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0134Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/04/0043 E 12. Mai 2011 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Entgegen der alten Rechtslage (nach dem BVergG 2002) "kippt" das Nachprüfungsverfahren nicht ex lege in ein Feststellungsverfahren, sondern erfordert einen neuerlichen Feststellungsantrag, für den die Formvorschriften des § 332 Abs. 1 BVergG 2006 gelten (vgl. Reisner in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht, 3. Auflage (2010) Rz. 2085 und 2086; vgl. zur alten Rechtslage des § 175 Abs. 2 BVergG 2002 noch das E vom 26. November 2010, 2007/04/0162, wonach gemäß dieser Bestimmung der ursprüngliche Nachprüfungsantrag ex lege lediglich in einen Feststellungsantrag modifiziert wurde). Auch im Falle eines Antrages nach § 331 Abs. 4 BVergG 2006 müssen daher die Antragsvoraussetzungen des Interesses am Vertragsabschluss sowie des eingetretenen oder drohenden Schadens vorliegen.Entgegen der alten Rechtslage (nach dem BVergG 2002) "kippt" das Nachprüfungsverfahren nicht ex lege in ein Feststellungsverfahren, sondern erfordert einen neuerlichen Feststellungsantrag, für den die Formvorschriften des Paragraph 332, Absatz eins, BVergG 2006 gelten vergleiche Reisner in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht, 3. Auflage (2010) Rz. 2085 und 2086; vergleiche zur alten Rechtslage des Paragraph 175, Absatz 2, BVergG 2002 noch das E vom 26. November 2010, 2007/04/0162, wonach gemäß dieser Bestimmung der ursprüngliche Nachprüfungsantrag ex lege lediglich in einen Feststellungsantrag modifiziert wurde). Auch im Falle eines Antrages nach Paragraph 331, Absatz 4, BVergG 2006 müssen daher die Antragsvoraussetzungen des Interesses am Vertragsabschluss sowie des eingetretenen oder drohenden Schadens vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040133.X01Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017