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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Die bf Marktgemeinde als Standortgemeinde der in Rede stehenden Materialgewinnungsstätte ist berechtigt, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben und dabei die Einhaltung des objektiven Rechts geltend zu machen (vgl. zum Beschwerderecht der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren - noch zur Rechtslage vor der UVPG-Novelle 2004, mit welcher der Standortgemeinde eine Berechtigung zur Beschwerdeerhebung eingeräumt wurde - den B vom 16. Oktober 2003, 2003/03/0087, und zum Beschwerderecht im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 3 UVPG 2000 das E vom 26. Juni 2009, 2006/04/0005).Die bf Marktgemeinde als Standortgemeinde der in Rede stehenden Materialgewinnungsstätte ist berechtigt, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu erheben und dabei die Einhaltung des objektiven Rechts geltend zu machen vergleiche zum Beschwerderecht der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren - noch zur Rechtslage vor der UVPG-Novelle 2004, mit welcher der Standortgemeinde eine Berechtigung zur Beschwerdeerhebung eingeräumt wurde - den B vom 16. Oktober 2003, 2003/03/0087, und zum Beschwerderecht im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz 3, UVPG 2000 das E vom 26. Juni 2009, 2006/04/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040127.X01Im RIS seit
24.01.2014Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014