RS Vwgh 2013/12/11 2012/04/0126

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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54/02 Außenhandelsgesetz

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs. 1 AußWG 2011 kommt es auf das "eindeutige Risiko", dass die Güter zu interner Repression etc. "verwendet werden könnten" an. Dieses Risiko hat die Behörde vor dem Hintergrund der dargestellten Ländersituation nachvollziehbar bejaht, weil die von der Behörde festgestellten Menschenrechtsverletzungen offenkundig staatlichen Stellen zuzurechnen sind und es sich auch beim bezeichneten Endverwender der gegenständlichen Pistolen um eine staatliche Stelle (Behörde) Vietnams handelt. Hinzu kommt vor allem, dass bei der Beurteilung des eindeutigen Risikos auch die Art der zur Ausfuhr beantragten Güter zu berücksichtigen ist (§ 6 Abs. 2 Z. 4 und § 3 Abs. 1 Z. 1 AußWG 2011). Handelt es sich dabei, wie gegenständlich, um Waffen, so spricht dies - vor dem Hintergrund der von der Behörde festgestellten Menschenrechtsverletzungen - für ein eindeutiges Risiko im genannten Sinn, weil Waffen (hier: Pistolen) bestimmungsgemäß dazu dienen, Widerstand zu überwinden oder bestimmte Maßnahmen zu erzwingen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AußWG 2011 kommt es auf das "eindeutige Risiko", dass die Güter zu interner Repression etc. "verwendet werden könnten" an. Dieses Risiko hat die Behörde vor dem Hintergrund der dargestellten Ländersituation nachvollziehbar bejaht, weil die von der Behörde festgestellten Menschenrechtsverletzungen offenkundig staatlichen Stellen zuzurechnen sind und es sich auch beim bezeichneten Endverwender der gegenständlichen Pistolen um eine staatliche Stelle (Behörde) Vietnams handelt. Hinzu kommt vor allem, dass bei der Beurteilung des eindeutigen Risikos auch die Art der zur Ausfuhr beantragten Güter zu berücksichtigen ist (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AußWG 2011). Handelt es sich dabei, wie gegenständlich, um Waffen, so spricht dies - vor dem Hintergrund der von der Behörde festgestellten Menschenrechtsverletzungen - für ein eindeutiges Risiko im genannten Sinn, weil Waffen (hier: Pistolen) bestimmungsgemäß dazu dienen, Widerstand zu überwinden oder bestimmte Maßnahmen zu erzwingen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040126.X02

Im RIS seit

24.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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