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54/02 AußenhandelsgesetzRechtssatz
Der in § 6 Abs. 2 Z. 6 AußWG 2011 genannte Aspekt ist nur einer von mehreren in § 6 Abs. 2 demonstrativ aufgezählten Aspekten, der bei der Beurteilung des genannten eindeutigen Risikos im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist. Ist daher ein "eindeutiges Risiko" iSd § 6 Abs. 1 AußWG 2011 bereits aufgrund einzelner Kriterien des § 6 Abs. 2 AußWG 2011 als gegeben anzunehmen, so bedarf es nicht zwingend einer Auseinandersetzung mit den übrigen Kriterien dieser Bestimmung.Der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 6, AußWG 2011 genannte Aspekt ist nur einer von mehreren in Paragraph 6, Absatz 2, demonstrativ aufgezählten Aspekten, der bei der Beurteilung des genannten eindeutigen Risikos im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist. Ist daher ein "eindeutiges Risiko" iSd Paragraph 6, Absatz eins, AußWG 2011 bereits aufgrund einzelner Kriterien des Paragraph 6, Absatz 2, AußWG 2011 als gegeben anzunehmen, so bedarf es nicht zwingend einer Auseinandersetzung mit den übrigen Kriterien dieser Bestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040126.X01Im RIS seit
24.01.2014Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014