RS Vwgh 2013/12/11 2012/04/0082

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art2 lith;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs6;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art7 Abs2;
BVergG 2006 §141 Abs3;
BVergG 2006 §141 Abs5;
EURallg;

Rechtssatz

Durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 1370/2007 ist bei der Direktvergabe von Aufträgen nach Art. 5 Abs. 6 der genannten Verordnung die Verpflichtung zur Veröffentlichung klar vorgegeben. Lit. c dieser Bestimmung verlangt dabei "die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete" zu veröffentlichen. Zur Bedeutung dieser Bestimmung verweist die Behörde zutreffend auf den klaren Wortlaut des Erwägungsgrundes 29 der Verordnung, wonach die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen ergreifen sollten, "um mindestens ein Jahr im Voraus bekanntzugeben, dass sie solche Aufträge zu vergeben beabsichtigen, sodass potentielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes darauf reagieren können". Bereits aus diesem Erwägungsgrund ergibt sich ohne Zweifel, dass die Veröffentlichung genau dem von der Behörde angeführten Zweck dienen soll, dass potentielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes "darauf" (gemeint die Bekanntgabe bzw. die Absicht des Auftraggebers, solche Aufträge zu vergeben) reagieren können.Durch Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung 1370/2007 ist bei der Direktvergabe von Aufträgen nach Artikel 5, Absatz 6, der genannten Verordnung die Verpflichtung zur Veröffentlichung klar vorgegeben. Lit. c dieser Bestimmung verlangt dabei "die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete" zu veröffentlichen. Zur Bedeutung dieser Bestimmung verweist die Behörde zutreffend auf den klaren Wortlaut des Erwägungsgrundes 29 der Verordnung, wonach die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen ergreifen sollten, "um mindestens ein Jahr im Voraus bekanntzugeben, dass sie solche Aufträge zu vergeben beabsichtigen, sodass potentielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes darauf reagieren können". Bereits aus diesem Erwägungsgrund ergibt sich ohne Zweifel, dass die Veröffentlichung genau dem von der Behörde angeführten Zweck dienen soll, dass potentielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes "darauf" (gemeint die Bekanntgabe bzw. die Absicht des Auftraggebers, solche Aufträge zu vergeben) reagieren können.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040082.X02

Im RIS seit

24.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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