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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §9;Rechtssatz
Das Urlaubsentgelt ist (anders als das "Urlaubsgeld" als 13. Monatsbezug) - ebenso wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Feiertagsentgelt - laufendes Entgelt. Das beitragspflichtige Entgelt ist grundsätzlich jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in welchem der Arbeitnehmer den Urlaub, für den er die Vergütung erhält, konsumiert hat (bzw. für den Zeitraum der Erkrankung bzw. den Feiertag). Eine pauschale "Jahresbetrachtung" und Zuweisung der Entgelte für das gesamte Jahr jeweils zum Beitragsmonat Dezember erweist sich sohin als rechtswidrig (vgl. - zur pauschalen Zuordnung von Überstunden - das hg. Erkenntnis vom 17. März 2004, Zl. 2000/08/0220).Das Urlaubsentgelt ist (anders als das "Urlaubsgeld" als 13. Monatsbezug) - ebenso wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Feiertagsentgelt - laufendes Entgelt. Das beitragspflichtige Entgelt ist grundsätzlich jenem Beitragszeitraum zuzuordnen, in welchem der Arbeitnehmer den Urlaub, für den er die Vergütung erhält, konsumiert hat (bzw. für den Zeitraum der Erkrankung bzw. den Feiertag). Eine pauschale "Jahresbetrachtung" und Zuweisung der Entgelte für das gesamte Jahr jeweils zum Beitragsmonat Dezember erweist sich sohin als rechtswidrig vergleiche - zur pauschalen Zuordnung von Überstunden - das hg. Erkenntnis vom 17. März 2004, Zl. 2000/08/0220).
Schlagworte
Entgelt BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080327.X02Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014