TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/25 90/16/0228

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

20/11 Grundbuch;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GBG 1955 §61;
GGG 1984 §25 Abs3;
GGG 1984 TP9 Anm5;
GGG 1984 TP9 litb Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Kramer, Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des PX und der AX, beide in S, beide vertreten durch den Sachwalter Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 12. November 1990, Zl. Jv 2917-33/90, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. April 1989, 2 R 347/88, wurde in Punkt 1. festgestellt, daß der zwischen den Beschwerdeführern als Kläger und dem Beklagten JH am 10. Juli 1984 vor einem näher genannten Notar geschlossene Kaufvertrag über Teile der Liegenschaft EZ nn der KG L nichtig ist. Mit Punkt 2. dieses Urteils wurde die vom Bezirksgericht mit Beschluß vom 10. Jänner 1985 bewilligte Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten JH an näher genannten Grundstücken und die Abschreibung dieser Grundstücke vom Gutsbestand der EZ nn KG L für unwirksam erklärt und gemeinsam mit der neu gebildeten EZ nnnn KG L gelöscht.

Auf Grund dieses Urteils bewilligte das Bezirksgericht über Antrag der Beschwerdeführer mit Beschluß vom 28. Februar 1990 zur Unwirksamerklärung und Löschung der vom BG mit Beschluß vom 10. Jänner 1985 bewilligten Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten JH an den oben genannten Grundstücken sowie zur Unwirksamerklärung und Löschung der Abschreibung dieser Grundstücke vom Gutsbestand der EZ nn KG L und der Löschung der EZ nnnn KG L überhaupt die Exekution durch Vornahme nachstehender bücherlicher Eintragungen:

    "a) Die vom BG mit Beschluß vom 10.1.1985 ... bewilligte

Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten JH ... an

den Grundstücken ... und die Abschreibung dieser Grundstücke

vom Gutsbestand der EZ nn KG L wird für unwirksam erklärt und

gemeinsam mit der neu gebildeten EZ nnnn KG L gelöscht.

    Diese Grundstücke ... werden vom Gutsbestand der EZ nnnn

des Grundbuches der KG L abgeschrieben und zum Gutsbestand der

EZ nn des Grundbuches der KG L, Eigentümer PX ... zur Hälfte

und AX ... zur Hälfte, zugeschrieben.

..."

Diese Eintragung wurde am 6. März 1990 im Grundbuch

vollzogen.

Mit Zahlungsauftrag vom 18. September 1990 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes den Beschwerdeführern sowie JH zur ungeteilten Hand neben der Einhebungsgebühr nach § 6 GEG in Höhe von S 50,--, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 11,500.000,--, eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 1 GGG in Höhe von S 115.000,--, zusammen also einen Betrag von S 115.050,-- zur Zahlung vor.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag machten die Beschwerdeführer geltend, der vorliegende Grundbuchsvorgang stelle sich als Exekution eines Löschungsurteiles im Sinne des § 61 Grundbuchgesetz dar, womit auf Grund der ursprünglichen Nichtigkeit des Kaufvertrages der ursprüngliche Grundbuchstand wiederhergestellt werde. Für diese Exekution sei daher keine Eintragungsgebühr zu entrichten, weil in Wahrheit nicht neuerlich das Eigentumsrecht der in ihren Rechten verletzten Beschwerdeführer einverleibt worden sei. Materiell-rechtlich seien während der gesamten Zeit nur die Beschwerdeführer Eigentümer dieser Grundstücke gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes Linz dem Berichtigungsantrag nicht statt. Dies nach Hinweis auf die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GGG im wesentlichen mit der Begründung, im gegenständlichen Fall seien die beantragten Grundbuchseintragungen antragsgemäß bewilligt worden und es liege somit kein Fall vor, in welchem die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr erlösche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt, die Eintragungsgebühr nicht entrichten zu müssen. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß TP 9 lit. b Z. 1 des gemäß § 1 Abs. 1 GGG, BGBl. Nr. 501/1984, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs beträgt die Höhe der Gebühren für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1 vH vom Wert des Rechtes.

Gemäß § 25 Abs. 3 GGG idF. Art. XXXVI Z. 4 der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, BGBl. 343, erlischt die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr, wenn die Grundbuchseintragung auf Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluß gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.

Zutreffend weisen die Beschwerdeführer zwar darauf hin, daß es sich bei dem der vorliegenden Exekutionsführung zugrundeliegenden Zivilprozeß um eine Löschungsklage gemäß § 61 Grundbuchsgesetz handelte. Wie auch das Oberlandesgericht Linz in seinem zitierten Urteil (vgl. dort die Seiten 23 ff) ausgeführt hat, handelt es sich beim Löschungsbegehren um die RICHTIGSTELLUNG des Grundbuches durch denjenigen, der durch einen materiell ungültigen Titel aus dem Grundbuch verdrängt wurde. Das Begehren der Löschungsklage ist auf Unwirksamerklärung und Löschung der angefochtenen, UNGÜLTIGEN Eintragung zu richten; ihr Ziel ist die WIEDERHERSTELLUNG des vorigen bücherlichen Standes (vgl. hiezu Klang in Klang2 II, 384 f; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes9 II, 107; Dittrich-Angst-Auer, Grundbuchsrecht4, E. 71 zu § 61 GBG; SZ 41/151; SZ 48/111; NZ 1980, 156; JBl 1985, 97; NZ 1988/118). Auch die Exekution des stattgebenden Urteils erfolgt durch Löschung des bestrittenen Eigentumsrechtes, nicht aber durch Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger, weil KEINE NEUE ERWERBUNG stattgefunden hat, sondern die angefochtene Eigentumsübertragung ungültig ist (Bartsch, Grundbuchgesetz7, 526 f).

Dennoch ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß - wie aus der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 25 Abs. 3 GGG erhellt - NUR grundbuchsrechtliche Gründe die Entstehung der Einverleibungsgebühr verhindern, nicht aber auch die Tatsache, daß die seinerzeitige bücherliche Einverleibung nicht der zwischen den Parteien geltenden materiellen Rechtslage entsprach.

Für diese Auffassung spricht auch Anmerkung 5 zu TP 9 lit. b GGG, wonach die Gebühren für bücherliche Eintragungen AUCH DANN zu entrichten sind, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden. Zwar nimmt diese Vorschrift Bezug auf § 136 GBG 1955 (vgl. Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren4, Seite 104, FN 14 zu TP 9 GGG); in ihr kommt jedoch derselbe oben dargelegte Grundgedanke zum Ausdruck.

Der Verwaltungsgerichtshof hält daher seine (noch zu TP 11 C lit. b Z. 1 GJGebGes 1962 ausgesprochene) Rechtsansicht aufrecht, wonach auch die Wiedereintragung des früheren Grundeigentümers im Grundbuch auf Grund der im Zuge einer Löschungsklage nach § 61 GBG festgestellten Nichtigkeit des mit dem späteren bücherlichen Eigentümer abgeschlossenen Kaufvertrages der Eintragungsgebühr unterliegt (Erkenntnisse vom 21. November 1963, Zl. 780/63, und vom 3. Juli 1978, Zlen. 2497, 2499/77).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990160228.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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