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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Grundsätzlich ist den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regel treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollen und es ist daher bei mehreren in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben, der diesen Anforderungen am meisten entspricht. Dabei ist auch zu beachten, dass naturgemäß das Ergebnis der Verhandlungen der Kollektivvertragsparteien regelmäßig einen Kompromiss des Ausgleiches gegenläufiger Interessen darstellt. Die Auslegung selbst hat entsprechend den §§ 6 und 7 ABGB nach dem objektiven Inhalt des Kollektivvertrages zu erfolgen, also primär danach, welcher Wille des "Normgebers" für den Leser des Textes ersichtlich ist (vgl. OGH vom 30. Juni 2006, 8 ObA 133/04y).Grundsätzlich ist den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regel treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollen und es ist daher bei mehreren in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben, der diesen Anforderungen am meisten entspricht. Dabei ist auch zu beachten, dass naturgemäß das Ergebnis der Verhandlungen der Kollektivvertragsparteien regelmäßig einen Kompromiss des Ausgleiches gegenläufiger Interessen darstellt. Die Auslegung selbst hat entsprechend den Paragraphen 6 und 7 ABGB nach dem objektiven Inhalt des Kollektivvertrages zu erfolgen, also primär danach, welcher Wille des "Normgebers" für den Leser des Textes ersichtlich ist vergleiche OGH vom 30. Juni 2006, 8 ObA 133/04y).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080182.X06Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014