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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0095 E 16. Juni 2004 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage der Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen ist - anders als z.B. jene des § 10 AZG - gesetzlich nicht geregelt. Es liegt daher in der Ingerenz der Partner des Kollektivvertrages, nicht nur festzulegen, ob Sonderzahlungen gebühren, sondern auch die Art und Weise von deren Berechnung - vorbehaltlich günstigerer einzelvertraglicher Regelungen - vorzugeben.Die Frage der Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen ist - anders als z.B. jene des Paragraph 10, AZG - gesetzlich nicht geregelt. Es liegt daher in der Ingerenz der Partner des Kollektivvertrages, nicht nur festzulegen, ob Sonderzahlungen gebühren, sondern auch die Art und Weise von deren Berechnung - vorbehaltlich günstigerer einzelvertraglicher Regelungen - vorzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080182.X05Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014