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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wurden den Dienstnehmern für während der Normalarbeitszeit geleistete Arbeiten zum Grundstundenlohn regelmäßig Zulagen - hier der Nachtarbeitszuschlag - gewährt, sind diese Zulagen bei Verrichtung der gleichen Arbeit außerhalb der Normalarbeitszeit nicht nur in einfachem Ausmaß zu gewähren, sondern auch in die Berechnung des Überstundenzuschlages einzubeziehen (vgl. OGH vom 16. Dezember 1987, 9 ObA 147/87). Diese Nachtarbeitszulagen sind sohin - auch wenn sie nicht pro Stunde (vgl. zu einem derartigen Fall etwa OGH vom 6. April 1994, 9 ObA 604/93), sondern pro Nachtdienst geleistet wurden - in den Normallohn einzubeziehen.Wurden den Dienstnehmern für während der Normalarbeitszeit geleistete Arbeiten zum Grundstundenlohn regelmäßig Zulagen - hier der Nachtarbeitszuschlag - gewährt, sind diese Zulagen bei Verrichtung der gleichen Arbeit außerhalb der Normalarbeitszeit nicht nur in einfachem Ausmaß zu gewähren, sondern auch in die Berechnung des Überstundenzuschlages einzubeziehen vergleiche OGH vom 16. Dezember 1987, 9 ObA 147/87). Diese Nachtarbeitszulagen sind sohin - auch wenn sie nicht pro Stunde vergleiche zu einem derartigen Fall etwa OGH vom 6. April 1994, 9 ObA 604/93), sondern pro Nachtdienst geleistet wurden - in den Normallohn einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080182.X04Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014