RS Vwgh 2013/12/11 2011/08/0182

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §10 Abs1 Z1;
AZG §10 Abs3;
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Wurden den Dienstnehmern für während der Normalarbeitszeit geleistete Arbeiten zum Grundstundenlohn regelmäßig Zulagen - hier der Nachtarbeitszuschlag - gewährt, sind diese Zulagen bei Verrichtung der gleichen Arbeit außerhalb der Normalarbeitszeit nicht nur in einfachem Ausmaß zu gewähren, sondern auch in die Berechnung des Überstundenzuschlages einzubeziehen (vgl. OGH vom 16. Dezember 1987, 9 ObA 147/87). Diese Nachtarbeitszulagen sind sohin - auch wenn sie nicht pro Stunde (vgl. zu einem derartigen Fall etwa OGH vom 6. April 1994, 9 ObA 604/93), sondern pro Nachtdienst geleistet wurden - in den Normallohn einzubeziehen.Wurden den Dienstnehmern für während der Normalarbeitszeit geleistete Arbeiten zum Grundstundenlohn regelmäßig Zulagen - hier der Nachtarbeitszuschlag - gewährt, sind diese Zulagen bei Verrichtung der gleichen Arbeit außerhalb der Normalarbeitszeit nicht nur in einfachem Ausmaß zu gewähren, sondern auch in die Berechnung des Überstundenzuschlages einzubeziehen vergleiche OGH vom 16. Dezember 1987, 9 ObA 147/87). Diese Nachtarbeitszulagen sind sohin - auch wenn sie nicht pro Stunde vergleiche zu einem derartigen Fall etwa OGH vom 6. April 1994, 9 ObA 604/93), sondern pro Nachtdienst geleistet wurden - in den Normallohn einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080182.X04

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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