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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §2;Rechtssatz
Soweit Zulagen einen Teil des "Normallohns" iSd § 10 Abs. 3 AZG bilden, sind sie der Disposition der Kollektivvertragsparteien hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung nicht zugänglich. Durch Kollektivvertrag kann nur eine vom Gesetz abweichende "Berechnungsart" der Überstundenvergütung vereinbart werden, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage eingeschränkt werden (vgl. OGH 6. April 1994, 9 ObA 604/93, mwN).Soweit Zulagen einen Teil des "Normallohns" iSd Paragraph 10, Absatz 3, AZG bilden, sind sie der Disposition der Kollektivvertragsparteien hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung nicht zugänglich. Durch Kollektivvertrag kann nur eine vom Gesetz abweichende "Berechnungsart" der Überstundenvergütung vereinbart werden, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage eingeschränkt werden vergleiche OGH 6. April 1994, 9 ObA 604/93, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080182.X03Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014