RS Vwgh 2013/12/11 2011/08/0182

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbVG §2;
AZG §10 Abs3;
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Soweit Zulagen einen Teil des "Normallohns" iSd § 10 Abs. 3 AZG bilden, sind sie der Disposition der Kollektivvertragsparteien hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung nicht zugänglich. Durch Kollektivvertrag kann nur eine vom Gesetz abweichende "Berechnungsart" der Überstundenvergütung vereinbart werden, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage eingeschränkt werden (vgl. OGH 6. April 1994, 9 ObA 604/93, mwN).Soweit Zulagen einen Teil des "Normallohns" iSd Paragraph 10, Absatz 3, AZG bilden, sind sie der Disposition der Kollektivvertragsparteien hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung nicht zugänglich. Durch Kollektivvertrag kann nur eine vom Gesetz abweichende "Berechnungsart" der Überstundenvergütung vereinbart werden, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage eingeschränkt werden vergleiche OGH 6. April 1994, 9 ObA 604/93, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080182.X03

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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