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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1036;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat der Mieter im Geltungsbereich des § 3 MRG mangels Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme keinen sofort fälligen, auf § 1097 in Verbindung mit § 1036 ABGB gründbaren Ersatzanspruch gegen den Vermieter auf Austausch der Therme (vgl. z.B. 1 Ob 183/12m vom 13. Dezember 2012 oder 9 Ob 57/08k vom 2. Juni 2009; sowie RS0124630). Der Feststellungsantrag des Beamten (dem eine Naturalwohnung zugewiesen wurde), der darauf abzielte, die Dienstbehörde möge feststellen, dass sie ihre Rechte als Mieterin gegenüber dem Vermieter auf Ersatz der Therme geltend mache, wäre daher schon mangels Bestehens entsprechender Rechte der Behörde ab- und nicht zurückzuweisen gewesen. Durch die Zurückweisung seines Antrages wurde der Beamte jedoch nicht in seinen Rechten verletzt.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat der Mieter im Geltungsbereich des Paragraph 3, MRG mangels Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme keinen sofort fälligen, auf Paragraph 1097, in Verbindung mit Paragraph 1036, ABGB gründbaren Ersatzanspruch gegen den Vermieter auf Austausch der Therme vergleiche z.B. 1 Ob 183/12m vom 13. Dezember 2012 oder 9 Ob 57/08k vom 2. Juni 2009; sowie RS0124630). Der Feststellungsantrag des Beamten (dem eine Naturalwohnung zugewiesen wurde), der darauf abzielte, die Dienstbehörde möge feststellen, dass sie ihre Rechte als Mieterin gegenüber dem Vermieter auf Ersatz der Therme geltend mache, wäre daher schon mangels Bestehens entsprechender Rechte der Behörde ab- und nicht zurückzuweisen gewesen. Durch die Zurückweisung seines Antrages wurde der Beamte jedoch nicht in seinen Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010120216.X01Im RIS seit
27.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014