RS Vwgh 2013/12/12 AW 2013/03/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2013
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Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

62005CJ0432 Unibet VORAB;
62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB;
TKG 2003 §55 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. TKG 2003 § 55 gültig von 01.04.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 55 gültig von 25.07.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2020
  3. TKG 2003 § 55 gültig von 01.12.2018 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. TKG 2003 § 55 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 55 gültig von 20.08.2003 bis 21.11.2011
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2012/03/0049 B 8. Jänner 2013 RS 1 (Hier betreffend Nichtstattgebung - Zuteilung von Frequenzen gemäß § 55 Abs 1 des Telekommunikationsgesetzes 2003)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigung der Überlassung von Frequenznutzungsrechten sowie Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur - Auch bei Anwendung der vom EuGH entwickelten Grundsätze für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl den hg Beschluss vom 2. April 2010, AW 2010/17/0015, samt weiteren Hinweisen) ist nicht nur zu prüfen, ob die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird, sondern auch, ob die beantragten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkung entfalten müssen. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl EuGH vom 12. Mai 2011, C-115/09, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, sowie insbesondere auch das Urteil der Großen Kammer des EuGH vom 13. März 2007, C-432/05, Unibet), nicht aber, dass einem Rechtsbehelf automatisch (unabhängig von sonstigen Gegebenheiten) aufschiebende Wirkung zukommt oder dass ihm jedenfalls - ohne Durchführung der in § 30 Abs 2 VwGG vorgesehenen Abwägung - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre (vgl den hg Beschluss vom 19. Dezember 2011, AW 2011/03/0041.Nichtstattgebung - Genehmigung der Überlassung von Frequenznutzungsrechten sowie Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur - Auch bei Anwendung der vom EuGH entwickelten Grundsätze für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vergleiche den hg Beschluss vom 2. April 2010, AW 2010/17/0015, samt weiteren Hinweisen) ist nicht nur zu prüfen, ob die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird, sondern auch, ob die beantragten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkung entfalten müssen. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen vergleiche EuGH vom 12. Mai 2011, C-115/09, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, sowie insbesondere auch das Urteil der Großen Kammer des EuGH vom 13. März 2007, C-432/05, Unibet), nicht aber, dass einem Rechtsbehelf automatisch (unabhängig von sonstigen Gegebenheiten) aufschiebende Wirkung zukommt oder dass ihm jedenfalls - ohne Durchführung der in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Abwägung - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre vergleiche den hg Beschluss vom 19. Dezember 2011, AW 2011/03/0041.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005CJ0432 Unibet VORAB
EuGH 62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB

Schlagworte

Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013030025.A01

Im RIS seit

26.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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