RS Vwgh 2013/12/12 2013/06/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2013
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Krnt 1996 §48 Abs2;
BauO Krnt 1996 §48 Abs3;
StGG Art5;

Rechtssatz

§ 48 Abs. 2 Krnt BauO 1996 verpflichtet einen Grundeigentümer zur Duldung der Benützung seines Grundstückes dann, wenn das Bauvorhaben "anders nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgeführt werden kann". Auch wenn es keine Ausführungsvariante ohne Benützung von Fremdgrund gibt, sind die möglichen Ausführungsvarianten mit Benützung von Fremdgrund nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahingehend zu prüfen, welche dieser Varianten zur Erreichung des Zieles unter Einbeziehung der gelinderen Mittel am geeignetsten ist. Unter diesem Gesichtspunkt (verfassungsrechtlich gewährleisteter Eigentumsschutz) hat die Behörde im Sinne des § 48 Abs. 3 Krnt BauO 1996 Art, Umfang und Dauer der Benützung von Fremdgrund festzusetzen. Dies hat der Gesetzgeber der Krnt BauO 1996 im letzten Halbsatz dieser Bestimmung ("dabei sind die Interessen der Grundeigentümer möglichst zu schonen") auch ausdrücklich berücksichtigt.Paragraph 48, Absatz 2, Krnt BauO 1996 verpflichtet einen Grundeigentümer zur Duldung der Benützung seines Grundstückes dann, wenn das Bauvorhaben "anders nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgeführt werden kann". Auch wenn es keine Ausführungsvariante ohne Benützung von Fremdgrund gibt, sind die möglichen Ausführungsvarianten mit Benützung von Fremdgrund nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahingehend zu prüfen, welche dieser Varianten zur Erreichung des Zieles unter Einbeziehung der gelinderen Mittel am geeignetsten ist. Unter diesem Gesichtspunkt (verfassungsrechtlich gewährleisteter Eigentumsschutz) hat die Behörde im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, Krnt BauO 1996 Art, Umfang und Dauer der Benützung von Fremdgrund festzusetzen. Dies hat der Gesetzgeber der Krnt BauO 1996 im letzten Halbsatz dieser Bestimmung ("dabei sind die Interessen der Grundeigentümer möglichst zu schonen") auch ausdrücklich berücksichtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013060064.X08

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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