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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060184.X02Im RIS seit
29.01.2014Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018