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L44001 Feuerwehr BurgenlandNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Das Bgld FeuerwehrG 1994 enthält keine (ausdrückliche) Bestimmung darüber, dass die Kostenersatzansprüche der Feuerwehr im Verwaltungsweg geltend zu machen sind. Weder aus dem Wortlaut des § 12 Bgld FeuerwehrG 1994, der Systematik des Gesetzes - das für Kostenansätze keine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorsieht - noch aus den Gesetzesmaterialien (XVI. Gp. RV 476, AB 483) ergibt sich ein Hinweis dafür, dass der in Rede stehende Kostenersatzanspruch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wäre. Der Wortlaut des § 12 Abs. 3 bis 6 Bgld FeuerwehrG 1994 steht einer Auslegung, es handle sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, auch nicht entgegen. Im Hinblick auf das Fehlen der nach Art. 18 Abs. 1 B-VG für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erforderlichen Anhaltspunkte geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der gemäß § 1 JN vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (Hinweis E vom 17. Oktober 2006, Zl. 2004/11/0226 = VwSlg 17.037/A).Das Bgld FeuerwehrG 1994 enthält keine (ausdrückliche) Bestimmung darüber, dass die Kostenersatzansprüche der Feuerwehr im Verwaltungsweg geltend zu machen sind. Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Bgld FeuerwehrG 1994, der Systematik des Gesetzes - das für Kostenansätze keine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorsieht - noch aus den Gesetzesmaterialien (römisch sechzehn. Gp. Regierungsvorlage 476, Ausschussbericht 483) ergibt sich ein Hinweis dafür, dass der in Rede stehende Kostenersatzanspruch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wäre. Der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3 bis 6 Bgld FeuerwehrG 1994 steht einer Auslegung, es handle sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, auch nicht entgegen. Im Hinblick auf das Fehlen der nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erforderlichen Anhaltspunkte geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der gemäß Paragraph eins, JN vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (Hinweis E vom 17. Oktober 2006, Zl. 2004/11/0226 = VwSlg 17.037/A).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060172.X02Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017