RS Vwgh 2013/12/12 2012/06/0172

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Veröffentlicht am 12.12.2013
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Index

L44001 Feuerwehr Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

B-VG Art18 Abs1;
FeuerwehrG Bgld 1994 §1;
FeuerwehrG Bgld 1994 §12 Abs3;
FeuerwehrG Bgld 1994 §12;
JN §1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Das Bgld FeuerwehrG 1994 enthält keine (ausdrückliche) Bestimmung darüber, dass die Kostenersatzansprüche der Feuerwehr im Verwaltungsweg geltend zu machen sind. Weder aus dem Wortlaut des § 12 Bgld FeuerwehrG 1994, der Systematik des Gesetzes - das für Kostenansätze keine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorsieht - noch aus den Gesetzesmaterialien (XVI. Gp. RV 476, AB 483) ergibt sich ein Hinweis dafür, dass der in Rede stehende Kostenersatzanspruch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wäre. Der Wortlaut des § 12 Abs. 3 bis 6 Bgld FeuerwehrG 1994 steht einer Auslegung, es handle sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, auch nicht entgegen. Im Hinblick auf das Fehlen der nach Art. 18 Abs. 1 B-VG für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erforderlichen Anhaltspunkte geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der gemäß § 1 JN vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (Hinweis E vom 17. Oktober 2006, Zl. 2004/11/0226 = VwSlg 17.037/A).Das Bgld FeuerwehrG 1994 enthält keine (ausdrückliche) Bestimmung darüber, dass die Kostenersatzansprüche der Feuerwehr im Verwaltungsweg geltend zu machen sind. Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Bgld FeuerwehrG 1994, der Systematik des Gesetzes - das für Kostenansätze keine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorsieht - noch aus den Gesetzesmaterialien (römisch sechzehn. Gp. Regierungsvorlage 476, Ausschussbericht 483) ergibt sich ein Hinweis dafür, dass der in Rede stehende Kostenersatzanspruch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wäre. Der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3 bis 6 Bgld FeuerwehrG 1994 steht einer Auslegung, es handle sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, auch nicht entgegen. Im Hinblick auf das Fehlen der nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erforderlichen Anhaltspunkte geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der gemäß Paragraph eins, JN vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (Hinweis E vom 17. Oktober 2006, Zl. 2004/11/0226 = VwSlg 17.037/A).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060172.X02

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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