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L44001 Feuerwehr BurgenlandNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis Erkenntnisse vom 3. März 1987, G 134/86 bis 136/86 und V 59/86 bis V 61/86, mwN) ist eine Gemeinde nur dann berechtigt, bei der Erhebung von Geldleistungen für die Benützung ihrer Einrichtungen hoheitlich vorzugehen, wenn das Gesetz die Befugnis zu einem solchen Vorgehen deutlich erkennbar einräumt; ist dies nicht der Fall, ist der Verwaltungsweg nicht eingeräumt. Trotz der öffentlich-rechtlichen Natur einer Rechtsbeziehung sind daher Geldleistungsverpflichtungen privatrechtlicher Natur, wenn das Gesetz kein hoheitliches Handeln konstituiert (vgl. dazu VfSlg. 4174/1962, sowie die in Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Seite 201 f zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes; darauf ging der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinem Beschluss vom 1. August 2012, 1 Ob 135/12b, betreffend das Oberösterreichische Feuerwehrgesetz nicht ein).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis Erkenntnisse vom 3. März 1987, G 134/86 bis 136/86 und römisch fünf 59/86 bis römisch fünf 61/86, mwN) ist eine Gemeinde nur dann berechtigt, bei der Erhebung von Geldleistungen für die Benützung ihrer Einrichtungen hoheitlich vorzugehen, wenn das Gesetz die Befugnis zu einem solchen Vorgehen deutlich erkennbar einräumt; ist dies nicht der Fall, ist der Verwaltungsweg nicht eingeräumt. Trotz der öffentlich-rechtlichen Natur einer Rechtsbeziehung sind daher Geldleistungsverpflichtungen privatrechtlicher Natur, wenn das Gesetz kein hoheitliches Handeln konstituiert vergleiche dazu VfSlg. 4174/1962, sowie die in Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Seite 201 f zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes; darauf ging der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinem Beschluss vom 1. August 2012, 1 Ob 135/12b, betreffend das Oberösterreichische Feuerwehrgesetz nicht ein).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060172.X01Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017