Index
L94407 Krankenanstalt Spital TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs. 3 des Tir Krankenanstaltenplan 2009 bilden die Anlagen 1 bis 5 einen integrierenden Teil dieser Verordnung. Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz zählen zu den medizinisch-technischen Großgeräten auch MR-Geräte, gemäß dem zweiten Satz wird in Anlage 3 "die höchstzulässige Anzahl an medizinisch-technischen Großgeräten für die einzelnen Krankenanstalten festgelegt". Die erwähnte Anlage 3 des Tir Krankenanstaltenplan 2009 enthält eine Tabelle, in deren Zeilen die einzelnen Fondskrankenanstalten und in deren Spalten die verschiedenen medizinisch-technischen Großgeräte angeführt sind. Aus der Anlage 3 ergibt sich, dass in Ansehung der vorliegenden Krankenanstalt für MR-Geräte - anders als für CT-Geräte - die höchstzulässige Anzahl gemäß § 3 zweiter Satz des Tir Krankenanstaltenplan 2009 normativ nicht vorgegeben ist. Fehlt es aber im Beschwerdefall an einer solchen Vorgabe des Tir Krankenanstaltenplan 2009 für MR-Geräte, darf auch die in § 3a Abs. 2 lit. a Tir KAG 1957 vorgesehene Bedarfsprüfung nicht entfallen. Die mit dem angesprochenen Bescheid ausgesprochene Verneinung der Parteistellung der Wirtschaftskammer Tirol erweist sich demnach als rechtswidrig.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Tir Krankenanstaltenplan 2009 bilden die Anlagen 1 bis 5 einen integrierenden Teil dieser Verordnung. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz zählen zu den medizinisch-technischen Großgeräten auch MR-Geräte, gemäß dem zweiten Satz wird in Anlage 3 "die höchstzulässige Anzahl an medizinisch-technischen Großgeräten für die einzelnen Krankenanstalten festgelegt". Die erwähnte Anlage 3 des Tir Krankenanstaltenplan 2009 enthält eine Tabelle, in deren Zeilen die einzelnen Fondskrankenanstalten und in deren Spalten die verschiedenen medizinisch-technischen Großgeräte angeführt sind. Aus der Anlage 3 ergibt sich, dass in Ansehung der vorliegenden Krankenanstalt für MR-Geräte - anders als für CT-Geräte - die höchstzulässige Anzahl gemäß Paragraph 3, zweiter Satz des Tir Krankenanstaltenplan 2009 normativ nicht vorgegeben ist. Fehlt es aber im Beschwerdefall an einer solchen Vorgabe des Tir Krankenanstaltenplan 2009 für MR-Geräte, darf auch die in Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, Tir KAG 1957 vorgesehene Bedarfsprüfung nicht entfallen. Die mit dem angesprochenen Bescheid ausgesprochene Verneinung der Parteistellung der Wirtschaftskammer Tirol erweist sich demnach als rechtswidrig.
Schlagworte
InteressenvertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012110227.X04Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016