RS Vwgh 2013/12/16 2012/11/0227

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Veröffentlicht am 16.12.2013
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Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
KAG Tir 1957 §3 Abs5;
KAG Tir 1957 §3;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita;
KAG Tir 1957 §3a Abs2a;
KAG Tir 1957 §5 Abs3;
KAG Tir 1957 §5;
KAG Tir 1957;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da gemäß § 5 Abs. 3 erster Satz Tir KAG 1957 auch § 3 sinngemäß anzuwenden ist, hat nach dessen Abs. 5 auch bei einer wesentlichen Änderung einer Krankenanstalt "hinsichtlich des nach § 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a zu prüfenden Bedarfes" ua. "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten" (lit. a) Parteistellung und die Befugnis zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Wirtschaftskammer Tirol als gesetzlicher Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten iSd. § 3 Abs. 5 Tir KAG 1957 zwar nur die Parteistellung in einem Verfahren nach § 5 Tir KAG 1957 verweigert und nicht über eine Änderung der Krankenanstalt selbst abgesprochen, zur Verteidigung ihrer durch das Gesetz eingeräumten Beschwerdebefugnis in einem derartigen Verfahren ist die Wirtschaftskammer Tirol aber jedenfalls berechtigt.Da gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz Tir KAG 1957 auch Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden ist, hat nach dessen Absatz 5, auch bei einer wesentlichen Änderung einer Krankenanstalt "hinsichtlich des nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 a, zu prüfenden Bedarfes" ua. "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten" (Litera a,) Parteistellung und die Befugnis zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Wirtschaftskammer Tirol als gesetzlicher Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten iSd. Paragraph 3, Absatz 5, Tir KAG 1957 zwar nur die Parteistellung in einem Verfahren nach Paragraph 5, Tir KAG 1957 verweigert und nicht über eine Änderung der Krankenanstalt selbst abgesprochen, zur Verteidigung ihrer durch das Gesetz eingeräumten Beschwerdebefugnis in einem derartigen Verfahren ist die Wirtschaftskammer Tirol aber jedenfalls berechtigt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Interessenvertretungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012110227.X03

Im RIS seit

28.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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