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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;Rechtssatz
Alle jene organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die von einem Arzt oder einer Ärztin zum Zwecke der Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, der Beurteilung der angeführten Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel und der Behandlung solcher Zustände ausgeübt werden (hier: von der Bfin als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft), sind grundsätzlich zur ärztlichen Tätigkeit zu rechnen, sodass die daraus gewonnen Einnahmen (Einkünfte) bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen sind. Nichts anderes gilt, wenn die ärztliche Leistung von einer Gesellschaft erbracht wird und eine umlagepflichtige Ärztin als Geschäftsführerin Tätigkeiten für eine solche Gesellschaft erbringt (Hinweis E vom 18. September 2012, 2011/11/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012110129.X03Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014