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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Behörde geht davon aus, dass die GmbH gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 bis 3 ÄrzteG 1998 (Blut-)Untersuchungen auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen wie z.B. Diabetes und Burnout durchführt, diese unter Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel beurteilt und mit der Zusammenstellung der Aminosäuren die Behandlung solcher Zustände anbietet. Die Tätigkeit beruhe auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen und sei unmittelbar auf Heilung, Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung und Besserung des Gesundheitszustandes von Menschen ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass die Tätigkeit der GmbH eine solche nach § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 darstellt.Die Behörde geht davon aus, dass die GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ÄrzteG 1998 (Blut-)Untersuchungen auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen wie z.B. Diabetes und Burnout durchführt, diese unter Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel beurteilt und mit der Zusammenstellung der Aminosäuren die Behandlung solcher Zustände anbietet. Die Tätigkeit beruhe auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen und sei unmittelbar auf Heilung, Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung und Besserung des Gesundheitszustandes von Menschen ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass die Tätigkeit der GmbH eine solche nach Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012110129.X01Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014