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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung kann gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben, wenn der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten sei (vgl. auch das Urteil des EGMR vom 13. Oktober 2011 in der Sache Fexler).Die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung kann gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG unterbleiben, wenn der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten sei vergleiche auch das Urteil des EGMR vom 13. Oktober 2011 in der Sache Fexler).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110180.X01Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014