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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht notwendig, dass jede dienstliche Weisung in jedem Fall vom Vorgesetzten jedem Mitarbeiter im Einzelnen erteilt wird. In Fällen, in denen Existenz, Inhalt und Kenntnis vom Bestand einer schon vor längerer Zeit erteilten Weisung eines Vorgesetzten durch Zeugenaussagen bestätigt sind, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde im konkreten Fall der Missachtung die ursprüngliche Quelle der Weisung nicht ermittelt.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090147.X01Im RIS seit
05.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014