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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2 impl;Rechtssatz
Der Hinweis auf "außerdienstliches Verhalten" zählt vor dem Hintergrund, dass der Beamte Schüler unterrichtete, die vom Alter her der Schutzgruppe des § 207a StGB entsprechen können, nicht zu Gunsten des Beamten. Es kann von keinem Verhalten gesprochen werden, das als völlig losgelöst von den dienstlichen Belangen des Beamten zu sehen wäre.Der Hinweis auf "außerdienstliches Verhalten" zählt vor dem Hintergrund, dass der Beamte Schüler unterrichtete, die vom Alter her der Schutzgruppe des Paragraph 207 a, StGB entsprechen können, nicht zu Gunsten des Beamten. Es kann von keinem Verhalten gesprochen werden, das als völlig losgelöst von den dienstlichen Belangen des Beamten zu sehen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090144.X09Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014