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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §20 Abs1 Z3a idF 2012/I/120 impl;Rechtssatz
Liegt eine derartige Schwere der Dienstpflichtverletzung (hier neben der Schwere des Tatbildes der sehr lange Tatzeitraum von mehr als fünf Jahren und auch der hohe Verschuldensgrad hinsichtlich der Tathandlungen iSd § 207a Abs 4 Z 1 und 3 lit a und b StGB vor, dann ist es nicht zuletzt im Hinblick auf die Tätigkeit als Lehrer von Schülern in einer polytechnischen Schule nicht als rechtswidrige Ausübung des Ermessens zu erkennen, dass die Behörde aus generalpräventiven Gründen unter Anwendung des § 71 Abs. 1 LDG 1984 davon ausging, dass das Vertrauensverhältnis (§ 29 Abs. 2 LDG 1984) zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass der Beamte für eine Weiterbeschäftigung untragbar ist und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen hat. Dies ist unabhängig davon, ob bei anderer zeitlicher Lagerung auf Grund der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012 die Auflösung des Dienstverhältnisses nunmehr ex lege eintritt (vgl. E 25. Juni 2013, 2013/09/0038, 0039). Auf spezialpräventive Überlegungen kommt es nach geltender Rechtslage in einem solchen Fall nicht mehr an.Liegt eine derartige Schwere der Dienstpflichtverletzung (hier neben der Schwere des Tatbildes der sehr lange Tatzeitraum von mehr als fünf Jahren und auch der hohe Verschuldensgrad hinsichtlich der Tathandlungen iSd Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer eins und 3 Litera a und b StGB vor, dann ist es nicht zuletzt im Hinblick auf die Tätigkeit als Lehrer von Schülern in einer polytechnischen Schule nicht als rechtswidrige Ausübung des Ermessens zu erkennen, dass die Behörde aus generalpräventiven Gründen unter Anwendung des Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 davon ausging, dass das Vertrauensverhältnis (Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984) zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass der Beamte für eine Weiterbeschäftigung untragbar ist und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen hat. Dies ist unabhängig davon, ob bei anderer zeitlicher Lagerung auf Grund der Dienstrechts-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, die Auflösung des Dienstverhältnisses nunmehr ex lege eintritt vergleiche E 25. Juni 2013, 2013/09/0038, 0039). Auf spezialpräventive Überlegungen kommt es nach geltender Rechtslage in einem solchen Fall nicht mehr an.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090144.X07Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014